- Allgemeine Geschäftsbedingungen – Beratungsleistungen und sonstige Leistungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen – Erstattung von Gutachten
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Beratungsleistungen und sonstige Leistungen
Stand Dezember 2014
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der INFOSOFT Herstellerneutrale Softwareberatung AG (nachstehend „INFOSOFT“ genannt) regeln die vertraglichen Beziehungen für alle Beratungsleistungen und sonstige Leistungen zwischen INFOSOFT und dem „Auftraggeber“, sofern dieser im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit INFOSOFT als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des BGB anzusehen ist.
Mit Zustandekommen eines Vertrages gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form als angenommen. Die Geltung anderer Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, soweit INFOSOFT diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Leistungsumfang
INFOSOFT erbringt aufgrund gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber diverse Beratungs- und sonstige Dienstleistungen im Rahmen der Auswahl und Einführung von Software. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
Angebote und Vertragsabschluss
Angebote von INFOSOFT sind freibleibend und unverbindlich.
Jede Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Leistungen an den Auftraggeber.
Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit INFOSOFT sie nicht als verbindlich zugesagt hat.
INFOSOFT ist berechtigt, auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu fakturieren, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
Leistungsänderungen
Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
INFOSOFT ist verpflichtet, nachträgliche Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt INFOSOFT binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
Schweigepflicht/Datenschutz
Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, verpflichtet sie sich, diese Information streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen.
INFOSOFT übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich oder auf andere geeignete Art auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. INFOSOFT ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen gemäß BDSG zu verarbeiten und zu nutzen bzw. durch Dritte verarbeiten und zu nutzen zu lassen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, INFOSOFT nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist INFOSOFT zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat INFOSOFT Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens- bzw. der Mehraufwendungen. In diesem Fall ist INFOSOFT berechtigt, nach Aufwand abzurechnen.
Vergütung / Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, werden Beratungs- und Dienstleistungsaufträge nach Zeitaufwand vergütet, wobei sich die Höhe jeweils aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuellen Angebotsbasis von INFOSOFT ergibt. Die angegebenen Preise verstehen sich bei Beratungsleistungen als Tagessatz auf der Basis von 8 Stunden. Angefallene Fahrtzeiten werden mit jeweils 50% des zugrunde liegenden vereinbarten Tagessatzes abgerechnet. Alle Preise verstehen sich netto ohne Abzüge zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern nicht anders vereinbart, hat INFOSOFT neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Eventuelle Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch INFOSOFT anfallen (Reise-, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen), werden dem Auftraggeber zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Der in einer Auftragsbestätigung angegebene Zeitaufwand ist eine nach dem jeweiligen Kenntnisstand aufgestellte Schätzung. Überschreitungen können sich während der Erbringung der Leistung ergeben. INFOSOFT wird einen sich eventuell abzeichnenden Mehraufwand unverzüglich dem Auftraggeber kommunizieren und gemäß Ziffer 4. (b) zur Entscheidung vorlegen.
INFOSOFT kann angemessene Vorschüsse und Auslagenersatz verlangen und behält sich vor, den Zeitaufwand für größere Beratungs- bzw. Dienstleistungsaufträge 14tägig in Rechnung zu stellen.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart. Mit Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von INFOSOFT schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von INFOSOFT anerkannt ist.
Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der INFOSOFT gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und alle sonstigen urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnisse nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden.
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die INFOSOFT Urheberin. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Ziff. 8. (a) Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
Haftung
Die INFOSOFT führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft, Technik und Praxis.
INFOSOFT haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ferner haftet INFOSOFT für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Erhaltung Auftraggeber regelmäßig vertrauen. Im letztgenannten Fall haftet INFOSOFT jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden INFOSOFT haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sie gelten ferner nicht bei Arglist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
INFOSOFT haftet nicht:
für die Richtigkeit der Angaben der Softwarehersteller über die Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit einer von INFOSOFT empfohlenen Systemlösung oder Software;
für Mängel, mit denen eine von INFOSOFT empfohlene Systemlösung oder Software behaftet ist und
für unternehmerische Risiken, z.B. aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen von Fragen unternehmerischen Ermessens (fehlerhafte Beurteilung der Marktsituation, Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen etc.).
Anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist Hamburg.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des gewollten Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften am nächsten kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Erstattung von Gutachten
Stand Dezember 2014
Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der INFOSOFT AG, nachfolgend „Sachverständiger“ genannt, geschlossenen Verträgen. Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn der Sachverständige ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Sachverständigen kommt durch die schriftliche Bestätigung des Sachverständigen zustande. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen.
Pflichten des Sachverständigen
Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.
Der Sachverständige erbringt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Sofern es sachdienlich ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gutachtens sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter entscheidet der Sachverständige alleine und eigenverantwortlich. Hinsichtlich der hierfür entstehenden zusätzlichen Kosten wird sich der Sachverständige vorher mit dem Auftraggeber abstimmen.
Der Sachverständige erbringt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Sofern es sachdienlich ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gutachtens sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter entscheidet der Sachverständige alleine und eigenverantwortlich. Hinsichtlich der hierfür entstehenden zusätzlichen Kosten wird sich der Sachverständige vorher mit dem Auftraggeber abstimmen.
Die Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Disziplinen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sein sollte, erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber auf dessen Kosten.
Der Sachverständige ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt der Sachverständige mit dem Auftraggeber vor der Durchführung ab.
Der Auftraggeber ermächtigt den Sachverständigen zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte Vollmacht soweit erforderlich.
Der Sachverständige erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist in dreifacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden gesondert berechnet.
Die Frist zur Ablieferung beginnt mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung des Gutachtens benötigter Unterlagen und der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte (vgl. Ziffer 4). Ist eine Vorschussleistung vereinbart oder vom Sachverständigen angefordert (vgl. Ziffer 5.3.) beginnt die Frist erst mit Eingang des Vorschusses beim Sachverständigen zu laufen.
Der Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 1 Monat als vereinbart.
Hat der Sachverständige die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Überschreitung der vereinbarten Frist ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden für diesen Fall ausgeschlossen.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Sachverständigen rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Auftraggeber setzt den Sachverständigen ferner von allen Vorgängen und Umständen (z.B. Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
Vergütung
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Der Sachverständige ist berechtigt, die fällige Vergütung mit der Versendung des Gutachtens per Nachnahme zu erheben.
Wird der Sachverständige in Folge einer Beauftragung als Zeuge vor Gericht tätig, erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
Der Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.
Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§288 BGB) zu erheben.
Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
Verschwiegenheit
Der Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten nicht ohne die Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen und sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten bedient.
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist, sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der Schweigepflicht entbindet.
Urheberrechtsschutz
Die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.
Der Auftraggeber darf das vom Sachverständigen erstellte Gutachten einschließlich sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede eine andere Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen gestattet.
Die Veröffentlichung des Gutachtens ist in jedem Falle nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen zulässig.
Kündigung
Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Sachverständige gegen seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung verstößt oder seine öffentliche Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde zurückgenommen wird. Für den Sachverständigen liegt ein wichtiger Grund zu außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert, der Auftraggeber versucht, unzulässig auf den Sachverständigen in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist, das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
Wird der Vertrag vom Auftraggeber außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als die erbrachte Leistung für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.
Gewährleistung
Im Gewährleistungsfall kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
Etwaige Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Es gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, die mit Übergabe des Gutachtens zu laufen beginnt.
Haftung
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder zugesicherte Eigenschaften fehlen.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist und deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde. Die Haftung des Sachverständigen wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.